Smartphone am Arbeitsplatz: Datenschutz im Gesundheitswesen

Smartphone am Arbeitsplatz: Datenschutz im Gesundheitswesen

Das Smartphone am Arbeitsplatz ist auch im Gesundheitswesen zum selbstverständlichen Begleiter geworden. Es liegt neben dem Computer, steckt in der Kitteltasche oder befindet sich unmittelbar am Befundungs-, Pflege- oder Administrationsarbeitsplatz. Das gilt für Ärztinnen und Ärzte ebenso wie für Radiologiefachpersonen (RFP/MTR), Medizinische Praxisassistentinnen und -assistenten (MPA), Pflegefachpersonen und viele weitere Mitarbeitende.

Dieser Beitrag beschäftigt sich ausdrücklich nicht mit der Frage, ob Mitarbeitende während der Arbeitszeit private Nachrichten lesen, soziale Medien nutzen oder telefonieren. Im Mittelpunkt steht eine andere Frage: Kann bereits die Präsenz eines privaten, eingeschalteten und vernetzten Smartphones in unmittelbarer Nähe sensibler Patientendaten ein vermeidbarer Unsicherheitsfaktor für Datenschutz und Informationssicherheit sein? Der Beitrag möchte keine neue Vorschrift aufstellen, sondern einen bislang wenig beachteten Aspekt zur Diskussion stellen.

Die zentrale Frage: Wir betrachten das Smartphone meist als persönlichen Alltagsgegenstand. Technisch ist es jedoch ein vernetzter Computer mit Mikrofonen, Kameras, Sensoren, Apps, Cloud-Diensten und zunehmend integrierten KI-Funktionen.

Eine persönliche Erfahrung als Ausgangspunkt

Vor einigen Jahren machte ich eine Erfahrung, die mich erstmals intensiver über das Smartphone am Arbeitsplatz nachdenken liess. Während eines privaten WhatsApp-Gesprächs sprach ich mit einem Freund darüber, dass ich am Abend gerne Pizza essen würde, aber noch nicht wusste, welches Restaurant ich wählen sollte. Neben mir lag ein zweites Smartphone, das ich für dieses Gespräch nicht benutzte. Auch den darauf vorhandenen KI-Assistenten Gemini hatte ich nicht bewusst aufgerufen.

Kurze Zeit später meldete sich genau dieses zweite Smartphone ungefragt und Gemini schlug mir drei Pizzerien in der Umgebung vor. Für mich entstand damals der Eindruck, dass das Gerät Informationen aus dem Gespräch erfasst haben musste. Bis heute kann ich jedoch nicht nachvollziehen, auf welchem technischen Weg dieser Vorschlag zustande kam. Standortinformationen könnten beispielsweise eine Rolle gespielt haben; ob und in welcher Form das Gerät Gesprächsinhalte erfasste oder verarbeitete, lässt sich retrospektiv nicht feststellen.

Vielleicht gibt es dafür eine vollkommen plausible technische Erklärung. Entscheidend blieb für mich eine andere Frage: Wenn ich als Eigentümer eines Smartphones selbst nicht sicher nachvollziehen kann, welche Informationen das Gerät in einer konkreten Situation verarbeitet – sollte seine Präsenz an einem Arbeitsplatz mit besonders schützenswerten Patientendaten nicht zumindest kritisch betrachtet werden?

Smartphone am Arbeitsplatz: Wie viel Kontrolle haben wir selbst?

Moderne Smartphones verfügen über Mikrofone, Kameras, Standortbestimmung, WLAN, Bluetooth und Mobilfunk. Hinzu kommen Apps, Hintergrunddienste, Sprachassistenten, Cloud-Verbindungen und zunehmend Funktionen der künstlichen Intelligenz. Nutzerinnen und Nutzer können viele dieser Funktionen über Berechtigungen steuern, und aktuelle Betriebssysteme informieren beispielsweise über Zugriffe auf Mikrofon oder Kamera.

Daraus darf nicht der Schluss entstehen, dass Smartphones ständig Gespräche aufzeichnen oder Daten übertragen. Eine solche Behauptung wäre nicht belegt. Trotzdem können Nutzerinnen und Nutzer im Alltag kaum jederzeit überblicken, welche Apps welche Berechtigungen besitzen, welche Prozesse im Hintergrund laufen, welche Verarbeitung lokal erfolgt und wann das Gerät Informationen an externe Dienste übermittelt.

Dass manche Menschen beispielsweise die Kamera ihres Notebooks physisch abdecken, beweist keine unbemerkte Aktivierung. Es verdeutlicht jedoch eine verbreitete Unsicherheit: Die technischen Möglichkeiten eines vernetzten Gerätes und die für den einzelnen Nutzer jederzeit nachvollziehbare Kontrolle sind nicht dasselbe.

Wichtig: Es geht nicht um die Behauptung, dass Smartphones permanent mithören. Entscheidend ist die Frage, wie sicher Nutzerinnen und Nutzer selbst beurteilen können, welche Sensoren, Apps und Hintergrunddienste ihres privaten Gerätes in einer konkreten Situation aktiv sind und welche Informationen sie verarbeiten.

Warum ist das private Handy im Gesundheitswesen besonders relevant?

Im Gesundheitswesen verarbeiten Fachpersonen täglich Informationen, die einen besonders hohen Schutz geniessen. Dazu gehören Diagnosen, Befunde, Laborwerte, Medikamente, Krankengeschichten und Untersuchungsbilder. Diese Informationen befinden sich nicht nur in elektronischen Patientendossiers, sondern sind im medizinischen Alltag häufig auch sichtbar und hörbar.

Am Empfang einer Arztpraxis werden Namen genannt und Termine vereinbart. Eine MPA bespricht telefonisch eine Untersuchung, Pflegefachpersonen führen Übergaben durch und Ärztinnen und Ärzte diskutieren Diagnosen und Befunde. In der Radiologie ist die Situation besonders anschaulich: Auf einem PACS-Arbeitsplatz können Patientenname, Geburtsdatum, Untersuchungsinformationen und medizinische Bilder gleichzeitig sichtbar sein, während Radiologinnen und Radiologen Befunde diktieren und Fälle mit Kolleginnen und Kollegen besprechen. Ein privates Smartphone kann sich währenddessen unmittelbar neben Tastatur und Monitor befinden.

Datenschutz wird streng geregelt – betrachten wir alle Risiken?

Der Schutz von Patientendaten hat im medizinischen Alltag zu Recht einen hohen Stellenwert. Praxen und Kliniken investieren erhebliche Ressourcen in geschützte Informationssysteme, Benutzerrechte, Zugriffskontrollen, sichere Datenübertragung und definierte Datenschutzprozesse. Die zunehmende Digitalisierung der Radiologie hat diese Anforderungen zusätzlich verstärkt.

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) stellt klar, dass Patientendaten nicht ohne Weiteres an andere medizinische Fachpersonen weitergegeben werden dürfen. Auch wenn die empfangende Person ebenfalls dem Berufsgeheimnis unterliegt, müssen die Voraussetzungen für eine Weitergabe erfüllt sein. Eine Einwilligung kann je nach Situation ausdrücklich, stillschweigend oder durch konkludentes Verhalten erfolgen; daneben bestehen gesetzlich geregelte Ausnahmen.

In der täglichen Praxis zeigt sich deshalb eine hohe Sensibilität: Medizinische Einrichtungen klären Einwilligungen, regeln Zugriffsrechte und schaffen sichere Übertragungswege. Umso berechtigter erscheint die Frage, ob wir das private Smartphone am Arbeitsplatz mit derselben Aufmerksamkeit betrachten.

Was sagt das Schweizer Datenschutzrecht?

Gesundheitsdaten gehören nach dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) zu den besonders schützenswerten Personendaten. Der EDÖB weist ausdrücklich darauf hin, dass medizinische und paramedizinische Unterlagen zahlreiche solche Daten enthalten.

Zusätzlich gilt das Berufsgeheimnis. Es betrifft nicht nur Ärztinnen und Ärzte, sondern auch weitere Personen und Dienstleister, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Patientendaten erhalten. Der EDÖB nennt dazu unter anderem medizinische Sekretärinnen und Sekretäre, Medizinische Praxisassistentinnen und -assistenten, IT-Dienstleister und Laboratorien.

Das Datenschutzrecht verlangt ausserdem eine dem Risiko angemessene Datensicherheit. Verantwortliche müssen technische und organisatorische Massnahmen treffen, um Personendaten angemessen zu schützen. Ein allgemeines gesetzliches Verbot für das private Smartphone am Arbeitsplatz im Gesundheitswesen besteht in der Schweiz jedoch nicht. Das Gesetz definiert Schutzziele und Verantwortlichkeiten, schreibt aber nicht für jede denkbare technische Situation eine einzelne Massnahme vor.

Rechtliche Einordnung: Private Smartphones sind im Schweizer Gesundheitswesen nicht generell gesetzlich verboten. Gesundheitsdaten gehören jedoch zu den besonders schützenswerten Personendaten und verlangen angemessene technische und organisatorische Schutzmassnahmen.

Universitätsspital Zürich: Regeln für private Geräte

Besonders aufschlussreich sind die öffentlich zugänglichen Vorgaben des Universitätsspitals Zürich (USZ). Dabei müssen zwei unterschiedliche Regelungen auseinandergehalten werden.

Die allgemeine USZ-Weisung «Informationssicherheit – Nutzung der IT Mittel» richtet sich an alle Mitarbeitenden beziehungsweise alle am USZ tätigen Personen, die Informatikmittel nutzen. Sie untersagt die betriebliche Nutzung von Informatikmitteln, die das USZ nicht zugelassen hat. Geschäftliche und insbesondere vertrauliche Daten oder Patientendaten dürfen Mitarbeitende zudem nicht über private Messenger-Dienste wie WhatsApp austauschen.

Die Weisung erfasst auch private Mobilgeräte, wenn Mitarbeitende sie für USZ-Zwecke verwenden. Wer darauf besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet, muss das Gerät in das Mobile Device Management des USZ einbinden. Nicht öffentliche Daten dürfen grundsätzlich nicht auf privaten Geräten gespeichert werden.

USZ – Informationssicherheit: Für alle Mitarbeitenden gelten klare Vorgaben zur betrieblichen Nutzung privater IT- und Mobilgeräte. Die öffentlich zugängliche allgemeine Weisung enthält jedoch kein generelles Verbot, ein privates Smartphone am Arbeitsplatz mitzuführen.

USZ: zusätzliche Regel für Lernende

Eine weitergehende Regel findet sich im öffentlich zugänglichen Leitfaden für Lernende des USZ. Dort steht ausdrücklich, dass Lernende das private Handy während der Arbeitszeit ausschalten sollen. Für einzelne Lehrberufe können angepasste Regelungen gelten.

Der Leitfaden beantwortet zugleich die häufig gestellte Frage nach der Erreichbarkeit in einem privaten Notfall: Dringende kurze private Gespräche können Lernende über USZ-Feststationen führen. In dringenden Fällen können Angehörige sie ausserdem über ihre USZ-Telefonnummer erreichen.

Warum der Leitfaden diese ausdrückliche Ausschaltregel für Lernende festhält, während die allgemeine IT-Weisung für alle Mitarbeitenden eine solche Vorgabe nicht enthält, erklären die öffentlich zugänglichen Dokumente nicht. Daraus lässt sich weder ableiten, dass andere Berufsgruppen private Smartphones generell mitführen dürfen, noch dass am USZ keine weiteren internen oder bereichsspezifischen Regeln bestehen.

Denkanstoss aus dem USZ-Beispiel: Die Regelung für Lernende zeigt einen einfachen Weg: Das private Handy bleibt während der Arbeitszeit ausgeschaltet, während die vorhandene Kommunikationsinfrastruktur die Erreichbarkeit in dringenden persönlichen Situationen sicherstellt.

Künstliche Intelligenz und das Smartphone am Arbeitsplatz

Mit der zunehmenden Integration von künstlicher Intelligenz in der Radiologie und in mobile Betriebssysteme erhält die Fragestellung eine zusätzliche Dimension. Sprachassistenten und KI-Anwendungen können heute Texte, Sprache, Bilder und andere Informationen verarbeiten und dabei teilweise auf externe Infrastrukturen oder Cloud-Dienste zurückgreifen.

Die Hôpitaux universitaires de Genève (HUG) haben dafür eine institutionelle KI-Richtlinie veröffentlicht. Sie gilt für Mitarbeitende der HUG bei der beruflichen Nutzung von KI und fordert unter anderem, keine personenbezogenen oder vertraulichen Informationen an nicht entsprechend abgesicherte KI-Anwendungen zu übermitteln. Die HUG beziehen diese Regeln auch auf die Nutzung von KI über Telekommunikationsdienste einschliesslich beruflicher oder persönlicher Mobiltelefone und Messenger.

Die HUG berücksichtigen damit mögliche Sicherheitsrisiken beim Umgang mit mobilen Geräten, KI-Systemen und vertraulichen Informationen.

Nutzung und Präsenz des privaten Smartphones sind nicht dasselbe

Viele Regeln zum Smartphone am Arbeitsplatz konzentrieren sich verständlicherweise auf die aktive Nutzung: Darf eine Nachricht beantwortet werden? Darf man telefonieren? Darf das Gerät für berufliche Kommunikation eingesetzt werden? Für den Datenschutz ist jedoch eine vorgelagerte Frage interessant: Wo befindet sich das private Smartphone, während vertrauliche Patientendaten angezeigt, diktiert oder besprochen werden?

Diese Frage ist unabhängig davon, ob jemand das Gerät während der Arbeitszeit tatsächlich benutzt. Ein eingeschaltetes Smartphone kann den ganzen Arbeitstag neben einem Monitor liegen, ohne dass jemand es ein einziges Mal bewusst in die Hand nimmt. Genau deshalb sollte zwischen der aktiven Nutzung und der blossen Präsenz eines vernetzten privaten Gerätes unterschieden werden.

Privates Smartphone und kontrolliertes Dienstgerät

Smartphones können im modernen Gesundheitswesen notwendige Arbeitsmittel sein. Sie dienen beispielsweise der dienstlichen Kommunikation, Authentifizierung oder Nutzung medizinischer Anwendungen. Institutionell bereitgestellte oder kontrollierte Geräte lassen sich jedoch in eine definierte Sicherheitsarchitektur einbinden. Die IT-Abteilung kann Anwendungen freigeben, Zugriffsrechte steuern und Geräte über ein Mobile Device Management verwalten.

Bei einem privaten Smartphone besitzt die Institution diese Kontrolle nur eingeschränkt. Gleichzeitig kann auch die Nutzerin oder der Nutzer selbst nicht jeden Hintergrundprozess, jede Datenverbindung und jede technische Veränderung durch Updates jederzeit vollständig beurteilen. Ein kontrolliertes dienstliches Gerät und ein privates Smartphone sind deshalb aus Sicht der Informationssicherheit nicht gleichzusetzen.

Ein möglicher blinder Fleck beim Datenschutz?

Medizinische Einrichtungen schützen ihre Informationssysteme mit Passwörtern, Benutzerrechten, Verschlüsselung, Firewalls und umfangreichen Sicherheitskonzepten. Sie begrenzen und protokollieren Zugriffe und definieren Verfahren für die Weitergabe von Patientendaten.

Das private Smartphone behandeln wir dagegen häufig weiterhin wie Schlüsselbund, Portemonnaie oder Kugelschreiber – als persönlichen Gegenstand, dessen Anwesenheit keiner besonderen Betrachtung bedarf. Technisch ist dieser Vergleich längst nicht mehr zutreffend.

Ein möglicher Widerspruch: Wir schützen medizinische Informationssysteme mit erheblichem Aufwand. Gleichzeitig kann sich unmittelbar daneben ein privates, vernetztes Gerät mit Mikrofonen, Kameras, Apps und Cloud-Diensten befinden, dessen technische Prozesse weder die Institution noch der Nutzer jederzeit vollständig überblicken können.

Den Unsicherheitsfaktor beim Smartphone am Arbeitsplatz reduzieren

Wenn sich nicht mit ausreichender Sicherheit ausschliessen lässt, dass ein privates Smartphone Informationen aus seiner Umgebung erfassen oder verarbeiten kann, stellt sich eine einfache Frage: Warum sollte sich dieses Gerät überhaupt unmittelbar an einem Arbeitsplatz befinden, an dem besonders schützenswerte Patientendaten sichtbar oder hörbar sind?

Institutionell bereitgestellte und kontrollierte mobile Geräte können für die Arbeit notwendig sein. Anders zu beurteilen ist das private Smartphone, dessen Apps, Berechtigungen, Cloud-Dienste und Hintergrundprozesse weder die Institution noch der einzelne Nutzer jederzeit vollständig überblicken können.

Denkanstoss: Solange nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein privates Smartphone Informationen aus seiner Umgebung erfasst oder verarbeitet, ist die einfachste Schutzmassnahme zugleich die konsequenteste: Das private Gerät befindet sich nicht unmittelbar dort, wo Patientendaten sichtbar oder Gespräche über Patientinnen und Patienten hörbar sind. Das USZ zeigt zumindest für seine Lernenden, dass institutionelle Kommunikationswege gleichzeitig die Erreichbarkeit in dringenden persönlichen Situationen gewährleisten können.

Fazit

Das Smartphone am Arbeitsplatz ist im Gesundheitswesen so selbstverständlich geworden, dass wir seine blosse Anwesenheit kaum noch hinterfragen. Gleichzeitig gelten Gesundheitsdaten als besonders schützenswert, das Berufsgeheimnis setzt klare Grenzen und Gesundheitseinrichtungen müssen angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz dieser Informationen treffen.

Dieser Beitrag behauptet nicht, dass Smartphones grundsätzlich heimlich Gespräche aufzeichnen oder Patientendaten übertragen. Die persönliche Erfahrung mit einem unerwartet reagierenden zweiten Smartphone war vielmehr der Anlass für eine grundsätzliche Frage: Wie sicher können wir selbst beurteilen, was unsere privaten, permanent vernetzten Geräte in einer konkreten Situation tatsächlich tun?

Gerade weil sich diese Frage nicht in jeder Situation eindeutig beantworten lässt, erscheint es sinnvoll, beim Datenschutz nicht nur über die aktive Nutzung privater Smartphones zu sprechen. Auch ihre blosse Präsenz dort, wo besonders schützenswerte Patientendaten sichtbar und hörbar sind, verdient Aufmerksamkeit.

Wie wird das private Smartphone am Arbeitsplatz in Ihrer Praxis oder Ihrem Spital gehandhabt? Gibt es klare Regeln – und beziehen diese nur die Nutzung oder auch die Präsenz des Gerätes in sensiblen Arbeitsbereichen ein?

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Quellen und weiterführende Literatur

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB):
Bekanntgabe von Patientendaten. Informationen zu besonders schützenswerten Gesundheitsdaten, Berufsgeheimnis, Einwilligung, Hilfspersonen und Datensicherheit.

Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG):
Offizieller Gesetzestext auf Fedlex. Insbesondere Art. 5 zu besonders schützenswerten Personendaten und Art. 8 zur Datensicherheit.

Verordnung über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV):
Offizieller Verordnungstext auf Fedlex. Konkretisierung der Anforderungen an die Datensicherheit und die technischen und organisatorischen Massnahmen.

Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB):
Offizieller Gesetzestext auf Fedlex. Art. 321 zur Verletzung des Berufsgeheimnisses.

Universitätsspital Zürich (USZ):
Informationssicherheit – Nutzung der IT Mittel. Allgemeine Weisung mit Geltungsbereich Universitätsspital Zürich und Zielgruppe «Alle Mitarbeitenden»; Vorgaben zu Datenschutz, nicht zugelassenen Informatikmitteln, privaten Mobilgeräten und Mobile Device Management.

Universitätsspital Zürich (USZ):
Leitfaden für Lernende, August 2025. Abschnitt 12.4 «Handy»: Vorgabe zum Ausschalten des privaten Handys während der Arbeitszeit und alternative Kontaktmöglichkeiten in dringenden Fällen.

Hôpitaux universitaires de Genève (HUG):
Charte d’usage des solutions s’appuyant sur l’intelligence artificielle. Institutionelle Regeln für die berufliche Nutzung von KI durch Mitarbeitende, den Schutz personenbezogener und vertraulicher Informationen sowie die Nutzung über berufliche und persönliche Kommunikationsdienste.

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